Dienstag, 24. November 2015

Rechtsschutzversicherung: Angedrohte Kündigung ist versichert

Eine Rechtsschutzversicherung ist auch schon bei einer Kündigungsandrohung des Arbeitgebers eintrittspflichtig, wenn der versicherte Arbeitnehmer nachweisen kann, dass eine Rechtsverletzung eintreten könnte. Dies kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (AZ: IV ZR 305/07) etwa der Fall sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter Androhung einer betriebsbedingten Kündigung und ohne Auskunft über die Sozialauswahl einen Aufhebungsvertrag anbietet. In diesem Fall kann in der Kündigungsandrohung eine Fürsorgepflichtverletzung liegen, gegen die der Arbeitnehmer vor Gericht vorgehen könnte und die von der Rechtschutzversicherung gedeckt sein müsste. Rechtsschutzversicherungen sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eintrittspflichtig, wenn ein Rechtsverstoß glaubhaft gemacht wird, gegen der der Versicherte vorgehen will. Das ist immer anzunehmen, wenn eine Kündigung des Arbeitsgebers angedroht wird. 

Was bedeutet das für Ihre Rechtsschutzversicherung?

Zunächst einmal sehen moderne Rechtsschutzversicherungen im Bereich des Arbeitsrechtsschutzes heute in aller Regel ausdrücklich Leistungen für den Fall einer angedrohten Kündigung vor. Das gilt übrigens auch für den Fall einer angebotenen Aufhebungsvereinbarung, wenn Sie die nur unter Einbeziehung eines Anwaltes abschließen möchten. Haben Sie noch einen älteren Vertrag, der diese Leistungen nicht ausdrücklich vorsieht, jat das Urtel des Bundesgerichtshofes dahingehend Klarheit geschaffen, dass eine angedrohte Kündigung mitversichert ist in der Rechtsschutzversicherung. Weisen Sie also auf das Urteil hin, wenn Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten nicht übernehmen will. 

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