Dienstag, 24. November 2015
Rechtsschutzversicherung: Angedrohte Kündigung ist versichert
Eine Rechtsschutzversicherung ist auch schon bei einer Kündigungsandrohung des Arbeitgebers eintrittspflichtig, wenn der versicherte Arbeitnehmer nachweisen kann, dass eine Rechtsverletzung eintreten könnte. Dies kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (AZ: IV ZR 305/07) etwa der Fall sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter Androhung einer betriebsbedingten Kündigung und ohne Auskunft über die Sozialauswahl einen Aufhebungsvertrag anbietet. In diesem Fall kann in der Kündigungsandrohung eine Fürsorgepflichtverletzung liegen, gegen die der Arbeitnehmer vor Gericht vorgehen könnte und die von der Rechtschutzversicherung gedeckt sein müsste. Rechtsschutzversicherungen sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eintrittspflichtig, wenn ein Rechtsverstoß glaubhaft gemacht wird, gegen der der Versicherte vorgehen will. Das ist immer anzunehmen, wenn eine Kündigung des Arbeitsgebers angedroht wird.
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