Berufsunfähigkeitsversicherung: Versicherer ist in der Pflicht
Wenn ein Antragsteller für eine Berufsunfähigkeitsversicherung erkennbar unvollständige Angaben macht, muss die Versicherung nachfragen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (AZ: IV ZR 119/06) und noch einmal seine ständige Rechtsprechung zu diesem Thema bestätigt. In dem Fall hatte ein Mann nach einem Schlittenunfall im Krankenhaus erfahren, dass seine Bandscheiben und die Wirbelsäule degenerativ beschädigt waren. Das hatte der Mann dem Versicherungsagenten auch mitgeteilt, der es jedoch nicht im Antrag vermerkt hatte. Da das Wissen des Agenten der Berufsunfähigkeitsversicherung aber zugerechnet wird, musste sich die Versicherung von den Bundesrichtern anhören, dass die Angaben des Mannes eine Nachfrageobliegenheit ausgelöst haben. Da die Versicherer dieser Obliegenheit nicht nachgekommen waren, mussten sie dem Mann die vereinbarte Rente zahlen.
Was heißt das für Sie als Verbraucher für ihre Berufsunfähigkeitsversicherung?
Auch wenn es in diesem Fall gutgegangen ist, weil ein Vermittler geschlampt hatte, der im Bunde mit der Berufsunfähigkeitsversicherung ist: In vielen anderen Fällen haben die Richter den schwarzen Peter durchaus zum Kunden geschoben, wenn sie davon ausgingen, dass der Kunde auf eine Angabe des korrekten Gesundheitsstatusses in seinem Interesse hätte bestehen müssen. Achten Sie also selbst darauf, dass die Gesundheitsfragen richtig beantwortet werden.
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