Sonntag, 22. November 2015

Krankentagegeldversicherung: Mit "gelbem Schein" arbeiten ist keine gute Idee ...

Wird ein Versicherungsnehmer beruflich tätig, während er von seienr Krankentagegeldversicherung Leistungen bezieht, so darf der Versicherer die Leistungen einstellen, sofern es sich nicht um eine berufliche Tätigkeit von völlig untergeordneter Bedeutung handelte. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes (AZ: IV ZR 129/06) ist wichtig für Leistungsempfänger von Krankentagegeld . In dem Fall ging es um einen Architekten, der – obwohl krankgeschrieben und mit Krankentagegeld von der Versicherung ausgestattet - einen vermeintlichen Kunden über den beabsichtigten Bau eines Hauses beraten und mit ihm die hierfür erforderliche Vorgehensweise erörtert hatte. In Wahrheit hatte der Architekt jedoch einen Detektiv beraten, der von der Versicherungsgesellschaft beauftragt worden war. Die Bundesrichter sahen es danach als gerechtfertigt an, auch bei einer geringen Tätigkeit den Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld entfallen zu lassen.

Kündigung nicht rechtmäßig  

Anders sieht es allerdings mit der Kündigung aus, die die Krankentagegeldversicherung aussprechen wollte. Dafür müsse ein erheblicher Vertrauensbruch vorliegen, der eine solche fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Das sagh der Bundesgerichtshof nicht: Der Architekt hatte lediglich an drei Tagen eine Beratungstätigkeit ausgeübt, er war also nicht voll berufstätig und hatte voorsätzlich nebenbei Krankentagegeld eingestrichen. Vielmehr handelte es sich lediglich um eine Akquisetätigkeit, die selbst noch keinen Honoraranspruch auslöst, sondern diesen nur vorbereiten hilft. Diese Akquise im geringen Umfang zu unterlassen, könne von niemandem verlangt werden. Dazu kam, dass die Kranknetagegeldversicherung dem Architekten trotz weiterhin bescheinigter Arbeitsunfähigkeit kein Krankentagegeld mehr zahlen wollte und dei Zahlungen eingestellt hatte. Die Versicherung musste damit davon ausgehen, dass der Mann seine berufliche Tätigkeit wieder würde aufnehmen müssen.

Was heißt das Urteil für Sie?  

Die Entscheidung zeigt, dass Krankentagegeldversicherungen keinen Spaß verstehen, wenn neben dem Krankentagegeldbezug und dem entsprechenden "gelben Schein" gearbeitet wird. Auch kleinere, vorbereitende Tätigkeiten für einen Auftrag in der Zeit nach der Krankschreibung sollten vermieden werden, wenn der Anspruch nicht riskiert werden soll. Allerdings sollte man auch gegen die Krankentagegeldversicherung vorgehen, wenn  die eine solche Tätigkeit zum Anlass nimmt, den Vertrag komplett zu kündigen. Damit dürfte keine Krankentagegeldversicherung nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes durchkommen.

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