Montag, 23. November 2015

Gebäudeversicherung: Versicherung bei möglichem Gebäudeschaden informieren

Wer in seiner Immobilie bei der Renovierung auf Umstände trifft, die möglicherweise auf einen Wasserschaden hindeuten, sollte vorsorglich die Wohngebäudeversicherung einschalten. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (AZ: IV ZR 227/06) hervor. In dem Fall hatte ein Immobilieneigentümer sein Haus renovieren lassen. Bei der Renovierung wurden unter anderem nasse und morsche Holzbalken zutage gefördert, deren Austausch die Renovierung erheblich verteuerten. Nach Abschluss der Renovierungsarbeiten kam einer der beteiligten Handwerker zu dem Schluss, dass die Feuchtigkeit in den Balken ihre Ursache wohl in einem lange Zeit unentdeckten Leitungswasserschaden haben müsse. Der betroffene Eigentümer nahm daraufhin seine Wohngebäudeversicherung in Anspruch, die aber nicht zahlen wollte, weil der Schaden ihrer Meinung nach zu spät gemeldet worden war. 

Die Bundesrichter sahen das genauso. Eine Pflicht zur Meldung an die Versicherung habe schon bestanden, als die nassen Balken entdeckt worden sein. Denn für die Auslösung der sogenannten Anzeigeobliegenheit genüge es, dass den Klägern die äußeren Symptome eines Schadens bekannt gewesen seien. Ob tatsächlich nach Meinung des Versicherten ein Versicherungsfall vorlag oder nicht, ist dabei unerheblich. Dem Mann hätten kenntnisbegründende Umstände vorgelegen, die auf einen Versicherungsfall als mögliche Ursache hingedeutet hätten. Das alleine reicht, um die Versicherung einschalten zu müssen, wenn sie den Schaden regulieren soll. In diesem Fall sei die Wohngebäudeversicherung - so der Bundesgerichtshof - aber viel zu spät eingeschaltet worden, sodass aus dem gsichtspunkt der verspäteten Schadensanzeige der Schaden nicht zu regulieren war von der Wohngebäudeversicherung. Dazu kam, dass die vom Wasserschaden in Mitleidenschaft gezogenen Bauteile des Hauses bereits entsorgt worden waren - und zwar nach dem Zeitpunkt, als eine Schadensanzeige spätestens hätte erfolgen müssen. Das hat zur Folge, dass auch die Beseitigung der mangelhaften Bauteile vor der Schadensanzeige als schuldhafter Verstoß gegen das Veränderungsverbot aus den Versicherunsgbedingungen zu werten sei, was zusätzlich zur Leistungsfreiheit der Wohngebäudeversicherung führte. 

Was bedeutet das Urteil für Sie und Ihre Wohngebäudeversicherung? 

Grundsätzlich zeigt das Urteil des Bundesgerichtshofes wieder einmal, dass man grade die Wohngebäudeversicherung nicht oft genug einschalten kann - auch wenn am Ende vielelicht kein regulierbarer Schaden vorliegt.Sobald aber auch nur eine geringe Chance besteht, dass ein solcher Schaden vorliegen könnte, sollte die Wohngebäudeversicherung eingeschaltet und informiert werden. 

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen