Mittwoch, 25. November 2015
Private Krankenversicherung: Vorsicht beim Kleingedruckten
Gerade günstigere private Krankenversicherung setzten und setzen auf Klauseln im Kleingedruckten, die die freie Arztwahl einschränken. Patienten müssen dann im Regelfall zunächst zu einem Arzt für Allgemeinmedizin oder einem praktischen Arzt oder die Erstbehandlung durch Fachärzte für Gynäkologie, Augenheilkunde, Kinder- und Jugendmedizin oder einen Not- bzw. Bereitschaftsarzt vornehmen lassen, damit die Kosten erstatte werden. Der direkte Gang zum teuren Spezialisten soll so verhindert werden. Wohin die Klausel führen kann, zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (AZ: IV ZR 11/07). In dem Fall hatte ein Versicherter nämlich entgegen der Klausel der privaten Krankenversicherung einen hauärztlichen Internisten aufgesucht. Dessen Behandlung jedoch ist nicht von der Klausel der privaten Krankenversicherung gedeckt, so die Bundesrichter. Denn auch wenn der Internist als Hausarzt der gesetzlichen Kassen anerkannt war, galt er nach den Bedingungen der privaten Krankenversicherung nichts als Arzt, der die Erstbehandlung durchführen darf. Da eine solche Klausel in den Bedingungen auch nicht unüblich sei, konnte der Mann die Kosten für die Behandlung nicht von der privaten Krankenversicherung einfordern und musste sie selbst tragen.
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