Mittwoch, 25. November 2015

Private Krankenversicherung: Vorsicht beim Kleingedruckten

Gerade günstigere private Krankenversicherung setzten und setzen auf Klauseln im Kleingedruckten, die die freie Arztwahl einschränken. Patienten müssen dann im Regelfall  zunächst zu einem Arzt für Allgemeinmedizin oder einem praktischen Arzt oder die Erstbehandlung durch Fachärzte für Gynäkologie, Augenheilkunde, Kinder- und Jugendmedizin oder einen Not- bzw. Bereitschaftsarzt vornehmen lassen, damit die Kosten erstatte werden. Der direkte Gang zum teuren Spezialisten soll so verhindert werden. Wohin die Klausel führen kann, zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (AZ: IV ZR 11/07). In dem Fall hatte ein Versicherter nämlich entgegen der Klausel der privaten Krankenversicherung einen hauärztlichen Internisten aufgesucht. Dessen Behandlung jedoch ist nicht von der Klausel der privaten Krankenversicherung gedeckt, so die Bundesrichter. Denn auch wenn der Internist als Hausarzt der gesetzlichen Kassen anerkannt war, galt er nach den Bedingungen der privaten Krankenversicherung nichts als Arzt, der die Erstbehandlung durchführen darf. Da eine solche Klausel in den Bedingungen auch nicht unüblich sei, konnte der Mann die Kosten für die Behandlung nicht von der privaten Krankenversicherung einfordern und musste sie selbst tragen. 

Was bedeutet das für Ihre private Krankenversicherung? 

Schauen Sie zunächst einmal in den Bedingungen Ihrer privaten Krankenversicherung nach, ob ein solches Primärarztprinzip Vertragsbestandteil ist. Ist das der Fall, sind zwei Dinge zu beachten: Zum einen sollten Sie vertragstreu sein und tatsächlich einen primärarzt aufsuchen, bevor Sie zum Spezialisten gehen - sonst könnte es wie im Urteilsfall Probleme mit der Kostenerstattung der privaten Krankenversicherung geben. Im zweiten Schritt lohnt es sich sicherlich mal, über einen Tarifwechsel nachzudenken. Vielelcht ergibt sich so die Möglichkeit, in einen Tarif zu kommen, der keine Primärarztvereinbarung enthält. Achten Sie aber darauf, dass dieser Wechsel des Tarifs in der privaten Krankenversicherung ohne Gesundheitsprüfung möglich ist.  

Dienstag, 24. November 2015

Rechtsschutzversicherung: Angedrohte Kündigung ist versichert

Eine Rechtsschutzversicherung ist auch schon bei einer Kündigungsandrohung des Arbeitgebers eintrittspflichtig, wenn der versicherte Arbeitnehmer nachweisen kann, dass eine Rechtsverletzung eintreten könnte. Dies kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (AZ: IV ZR 305/07) etwa der Fall sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter Androhung einer betriebsbedingten Kündigung und ohne Auskunft über die Sozialauswahl einen Aufhebungsvertrag anbietet. In diesem Fall kann in der Kündigungsandrohung eine Fürsorgepflichtverletzung liegen, gegen die der Arbeitnehmer vor Gericht vorgehen könnte und die von der Rechtschutzversicherung gedeckt sein müsste. Rechtsschutzversicherungen sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eintrittspflichtig, wenn ein Rechtsverstoß glaubhaft gemacht wird, gegen der der Versicherte vorgehen will. Das ist immer anzunehmen, wenn eine Kündigung des Arbeitsgebers angedroht wird. 

Was bedeutet das für Ihre Rechtsschutzversicherung?

Zunächst einmal sehen moderne Rechtsschutzversicherungen im Bereich des Arbeitsrechtsschutzes heute in aller Regel ausdrücklich Leistungen für den Fall einer angedrohten Kündigung vor. Das gilt übrigens auch für den Fall einer angebotenen Aufhebungsvereinbarung, wenn Sie die nur unter Einbeziehung eines Anwaltes abschließen möchten. Haben Sie noch einen älteren Vertrag, der diese Leistungen nicht ausdrücklich vorsieht, jat das Urtel des Bundesgerichtshofes dahingehend Klarheit geschaffen, dass eine angedrohte Kündigung mitversichert ist in der Rechtsschutzversicherung. Weisen Sie also auf das Urteil hin, wenn Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten nicht übernehmen will. 

Montag, 23. November 2015

Gebäudeversicherung: Versicherung bei möglichem Gebäudeschaden informieren

Wer in seiner Immobilie bei der Renovierung auf Umstände trifft, die möglicherweise auf einen Wasserschaden hindeuten, sollte vorsorglich die Wohngebäudeversicherung einschalten. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (AZ: IV ZR 227/06) hervor. In dem Fall hatte ein Immobilieneigentümer sein Haus renovieren lassen. Bei der Renovierung wurden unter anderem nasse und morsche Holzbalken zutage gefördert, deren Austausch die Renovierung erheblich verteuerten. Nach Abschluss der Renovierungsarbeiten kam einer der beteiligten Handwerker zu dem Schluss, dass die Feuchtigkeit in den Balken ihre Ursache wohl in einem lange Zeit unentdeckten Leitungswasserschaden haben müsse. Der betroffene Eigentümer nahm daraufhin seine Wohngebäudeversicherung in Anspruch, die aber nicht zahlen wollte, weil der Schaden ihrer Meinung nach zu spät gemeldet worden war. 

Die Bundesrichter sahen das genauso. Eine Pflicht zur Meldung an die Versicherung habe schon bestanden, als die nassen Balken entdeckt worden sein. Denn für die Auslösung der sogenannten Anzeigeobliegenheit genüge es, dass den Klägern die äußeren Symptome eines Schadens bekannt gewesen seien. Ob tatsächlich nach Meinung des Versicherten ein Versicherungsfall vorlag oder nicht, ist dabei unerheblich. Dem Mann hätten kenntnisbegründende Umstände vorgelegen, die auf einen Versicherungsfall als mögliche Ursache hingedeutet hätten. Das alleine reicht, um die Versicherung einschalten zu müssen, wenn sie den Schaden regulieren soll. In diesem Fall sei die Wohngebäudeversicherung - so der Bundesgerichtshof - aber viel zu spät eingeschaltet worden, sodass aus dem gsichtspunkt der verspäteten Schadensanzeige der Schaden nicht zu regulieren war von der Wohngebäudeversicherung. Dazu kam, dass die vom Wasserschaden in Mitleidenschaft gezogenen Bauteile des Hauses bereits entsorgt worden waren - und zwar nach dem Zeitpunkt, als eine Schadensanzeige spätestens hätte erfolgen müssen. Das hat zur Folge, dass auch die Beseitigung der mangelhaften Bauteile vor der Schadensanzeige als schuldhafter Verstoß gegen das Veränderungsverbot aus den Versicherunsgbedingungen zu werten sei, was zusätzlich zur Leistungsfreiheit der Wohngebäudeversicherung führte. 

Was bedeutet das Urteil für Sie und Ihre Wohngebäudeversicherung? 

Grundsätzlich zeigt das Urteil des Bundesgerichtshofes wieder einmal, dass man grade die Wohngebäudeversicherung nicht oft genug einschalten kann - auch wenn am Ende vielelicht kein regulierbarer Schaden vorliegt.Sobald aber auch nur eine geringe Chance besteht, dass ein solcher Schaden vorliegen könnte, sollte die Wohngebäudeversicherung eingeschaltet und informiert werden. 

Sonntag, 22. November 2015

Krankentagegeldversicherung: Mit "gelbem Schein" arbeiten ist keine gute Idee ...

Wird ein Versicherungsnehmer beruflich tätig, während er von seienr Krankentagegeldversicherung Leistungen bezieht, so darf der Versicherer die Leistungen einstellen, sofern es sich nicht um eine berufliche Tätigkeit von völlig untergeordneter Bedeutung handelte. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes (AZ: IV ZR 129/06) ist wichtig für Leistungsempfänger von Krankentagegeld . In dem Fall ging es um einen Architekten, der – obwohl krankgeschrieben und mit Krankentagegeld von der Versicherung ausgestattet - einen vermeintlichen Kunden über den beabsichtigten Bau eines Hauses beraten und mit ihm die hierfür erforderliche Vorgehensweise erörtert hatte. In Wahrheit hatte der Architekt jedoch einen Detektiv beraten, der von der Versicherungsgesellschaft beauftragt worden war. Die Bundesrichter sahen es danach als gerechtfertigt an, auch bei einer geringen Tätigkeit den Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld entfallen zu lassen.

Kündigung nicht rechtmäßig  

Anders sieht es allerdings mit der Kündigung aus, die die Krankentagegeldversicherung aussprechen wollte. Dafür müsse ein erheblicher Vertrauensbruch vorliegen, der eine solche fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Das sagh der Bundesgerichtshof nicht: Der Architekt hatte lediglich an drei Tagen eine Beratungstätigkeit ausgeübt, er war also nicht voll berufstätig und hatte voorsätzlich nebenbei Krankentagegeld eingestrichen. Vielmehr handelte es sich lediglich um eine Akquisetätigkeit, die selbst noch keinen Honoraranspruch auslöst, sondern diesen nur vorbereiten hilft. Diese Akquise im geringen Umfang zu unterlassen, könne von niemandem verlangt werden. Dazu kam, dass die Kranknetagegeldversicherung dem Architekten trotz weiterhin bescheinigter Arbeitsunfähigkeit kein Krankentagegeld mehr zahlen wollte und dei Zahlungen eingestellt hatte. Die Versicherung musste damit davon ausgehen, dass der Mann seine berufliche Tätigkeit wieder würde aufnehmen müssen.

Was heißt das Urteil für Sie?  

Die Entscheidung zeigt, dass Krankentagegeldversicherungen keinen Spaß verstehen, wenn neben dem Krankentagegeldbezug und dem entsprechenden "gelben Schein" gearbeitet wird. Auch kleinere, vorbereitende Tätigkeiten für einen Auftrag in der Zeit nach der Krankschreibung sollten vermieden werden, wenn der Anspruch nicht riskiert werden soll. Allerdings sollte man auch gegen die Krankentagegeldversicherung vorgehen, wenn  die eine solche Tätigkeit zum Anlass nimmt, den Vertrag komplett zu kündigen. Damit dürfte keine Krankentagegeldversicherung nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes durchkommen.

Donnerstag, 19. November 2015

Berufsunfähigkeitsversicherung: Versicherer ist in der Pflicht

Wenn ein Antragsteller für eine Berufsunfähigkeitsversicherung erkennbar unvollständige Angaben macht, muss die Versicherung nachfragen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (AZ: IV ZR 119/06) und noch einmal seine ständige Rechtsprechung zu diesem Thema bestätigt. In dem Fall hatte ein Mann nach einem Schlittenunfall im Krankenhaus erfahren, dass seine Bandscheiben und die Wirbelsäule degenerativ beschädigt waren. Das hatte der Mann dem Versicherungsagenten auch mitgeteilt, der es jedoch nicht im Antrag vermerkt hatte. Da das Wissen des Agenten der Berufsunfähigkeitsversicherung aber zugerechnet wird, musste sich die Versicherung von den Bundesrichtern anhören, dass die Angaben des Mannes eine Nachfrageobliegenheit ausgelöst haben. Da die Versicherer dieser Obliegenheit nicht nachgekommen waren, mussten sie dem Mann die vereinbarte Rente zahlen.

Was heißt das für Sie als Verbraucher für ihre Berufsunfähigkeitsversicherung?


Auch wenn es in diesem Fall gutgegangen ist, weil ein Vermittler geschlampt hatte, der im Bunde mit der Berufsunfähigkeitsversicherung ist: In vielen anderen Fällen haben die Richter den schwarzen Peter durchaus zum Kunden geschoben, wenn sie davon ausgingen, dass der Kunde auf eine Angabe des korrekten Gesundheitsstatusses in seinem Interesse hätte bestehen müssen. Achten Sie also selbst darauf, dass die Gesundheitsfragen richtig beantwortet werden. 

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